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BGB § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes

BGB § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes

[ Auszug: (1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der  ... ]